Dr. Dieter Kraus
Fallbesprechung Grundrechte SS 1997
Fall 2a (Versammlungsfreiheit):
In B ist eine friedliche Großdemonstration geplant. Da die Polizei
aber gewalttätige Ausschreitungen sogenannter Autonomer mit unkalkulierbaren
Schäden für Menschen und Sachen befürchtet, richtet sie
auf den Hauptanfahrtswegen Kontrollstationen ein, um dort potentielle Teilnehmer
auf das Mitführen von Waffen etc. zu überprüfen. Im Zuge
dieser Aktion wird ein Bus mit ca. 40 Personen an einer solchen Kontrollstation
heraus-gewunken. Die Personalien der Mitfahrer werden überprüft,
der Bus wird durchsucht. Anschließend wird der Bus noch ca. 5 Stunden
an der Kontrollstation festgehalten. Er erreicht die Demonstration verspätet.
Greift das Verhalten der Polizei in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
ein?
Fall 2b (Versammlungsfreiheit):
In der Gaststätte G ist eine öffentliche Veranstaltung der Partei
der Republikaner geplant. Zum vorgesehenen Beginn der Veranstaltung befinden
sich etwa zwanzig Perso-nen in dem Saal. Dann erscheinen vor dem Haus einige
Leute, verteilen Flugblätter, die zur Verhinderung des Auftritts
von Alt-Nazi Schönhuber aufrufen, rufen Laßt uns da rein,
die Versammlung wäre gleich beendet, und versuchen in den Saal zu
gelangen. Die Polizei verhindert den Zutritt.
Greift das Verhalten der Polizei in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
ein?
Zur Vertiefung & zum Selbststudium (betr. Fälle 2a und b):
BVerfGE 69, 315 - Brokdorf
BVerfGE 84, 203 - Versammlungsverhinderung.
erstellt 11.05.1997/Kr.